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Archiv der Kategorie: Erbschaft
Erbschaft – nichts als Schulden
Mit einer Erbschaft verbinden wir zuerst die Hoffnung auf Vermögen. Doch Vorsicht, auch Schulden können vererbt werden.
Thorben Wengert / pixelio.de
Ein Beispiel aus dem Leben: Eine junge Frau wurde laut Testament überraschend zu Alleinerbin ihrer verstorbenen Tante. Zuerst freute sie sich darüber, weil sie ihre Tante als gut situierte Dame kannte. Eine finanzielle Spritze hätte sie brauchen können, weil sie kürzlich in ihre neue Eigentumswohnung, die sie über ein Darlehen finanziert hat, eingezogen war. Beim Sichten der Akten beim Notar fiel sie aus allen Wolken. Ihre Tante hat ihr neben persönlichen Erinnerungsstücken und etwas Schmuck leider auch einen offenen Kredit bei der Bank hinterlassen. Würde sie das Erbe eintreten, müsste sie auch die Schulden übernehmen.
Das Gesetz sieht vor, dass entweder das gesamte Erbe eingetreten wird oder man verzichtet darauf und schlägt das Erbe aus. Nur die Rosinen sich herauszupicken, geht leider nicht. Innerhalb von sechs Wochen hat der Erbe Zeit zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt. Einfach nur zu schweigen und die Zeit verstreichen zu lassen hilft nicht, denn das wird als Zustimmung für die Erbschaft gewertet.
Die junge Dame entschied sich das Erbe auszuschlagen und erklärte es schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht. Sie wollte auf keinem Fall ihr Glück in den eigenen vier Wänden gefährden, auch wenn ihr der Verzicht auf die persönlichen Erinnerungsstücke nicht leicht gefallen ist.
Diese Geschichte hat sie nachdenklich gestimmt. Sie selbst hat vor wenigen Monaten ein Darlehen aufgenommen. Was passiert, wenn sie jetzt plötzlich sterben würde? Die Erben wären ihre Eltern, weil sie alleinstehend ist und keine Kinder hat. Ihre Eltern leben aber in bescheidenen Verhältnissen und geerbte Schulden würden sie existenziell treffen. Das darf auf keinem Fall passieren. Deshalb beschloss sie sofort mit der Bank zu reden und das Darlehen durch eine entsprechende Police abzusichern. Auf keinem Fall sollte jemand durch sie in Schwierigkeiten geraten – nicht solange sie lebt und auch nicht danach.
Bestattungskosten – wieder ein Urteil
Immer häufiger müssen Gerichte über Bestattungskosten entscheiden. Vor wenigen Wochen haben Sie hier eine erfreuliche Nachricht zur Übernahme der Bestattungskosten für eine Harz IV – Empfängerin lesen können.
Thorben Wengert / pixelio.de
Der heutige Fall bezieht sich auf ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (AZ: 8 K 41/10).
Dabei ging es darum, ob ein Enkel die Bestattungskosten für seine verstorbene Oma als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzen darf. Das Gericht entschied dagegen, jedoch nicht grundsätzlich, sondern nur in diesem speziellen Fall.
Zum Hintergrund:
Nach dem geltenden Recht, sind immer die Erben verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen: “Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers” (§ 1968, § 1967 BGB).
Es kann aber passieren, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt und damit auch der Pflicht nicht mehr nachkommen muss. Dann müssen die unterhaltspflichtigen Verwandten diese Pflicht übernehmen. Dazu besteht auch eine rechtliche Grundlage. Die Beerdigungskosten dürfen sie aber als Ersatz für ihre Aufwendungen vom rechtmäßigen Erbe verlangen: “Im Fall des Todes des Unterhaltsberechtigten hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist” (§ 1615 Abs. 2, § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 BGB).
Wenn der Betroffener trotz seiner Bemühungen jedoch kein Geld vom Erbe bekommt, dann, so entschied jetzt das Sächsische Finanzgericht, kann auch ein Nichterbe die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen wegen “Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen” als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen.
Damit müsste doch eigentlich der Enkel aus unserem Fall die Kosten doch noch von der Steuer absetzen können. Leider lehnte es das Gericht ab, weil er nicht ernsthaft genug versucht hat, die Kosten von der Erbin, in dem Fall von seiner Mutter, erstattet zu bekommen.
Für ihn ist die Verhandlung natürlich unbefriedigend ausgegangen, doch das Grundsatzurteil über die steuerliche Absetzbarkeit der Bestattungskosten durch Nichterben ist in jedem Fall begrüßenswert.
Veröffentlicht unter Bestattung, Erbschaft, Wissen
Verschlagwortet mit bestattung, bestattungskosten, digitales erbe, gerichtsurteil
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Testament – aber wie?
Mit den einzelnen Komponenten einer persönlichen Vorsorge beschäftigen sich mehrere Beiträge des Blogs.
Rainer Sturm / pixelio.de
Das Testament war unser Thema im zweiten Teil der Serie über „Erben und Vererben“. Darin können Sie das Wichtigste über ein Testament nachlesen.
Beim Verfassen des bedeutenden Schriftstücks bleiben jedoch immer Zweifel, ob man dem rechtlichen Formalismus genüge getan hat. Einen Anwalt zu bemühen wäre zwar der sicherste Weg aber auch mit hohen Kosten verbunden.
Eine preiswerte und rechtlich überprüfte Variante bietet ein online-Service der „Lübeck Steuerberater Rechtsanwälte“.
Nach einer einmaligen Zahlung von 39,- € erhalten Sie uneingeschränkten Zugriff auf diverse Vertragsassistenten und Musterverträge. Auch ein „Assistent zur Erstellung eines ordentlichen Testamentes“ steht zur Verfügung.
Der Benutzer wird Schritt für Schritt mithilfe von 35 Fragen durch die gesamte Testamenerstellung geführt. Zu den wichtigsten Punkten, die individuell geregelt werden können zählen:
Art der Erbschaft
Teilungsanordnung
Enterbung
Testamentsvollstreckung
Vermächtnis
Auflage
Jeder Punkt wird erläutert und an Beispielen erklärt, sodass auch ein Laie die Inhalte verstehen kann. Am Ende kann der individuell erstellte Text ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Unbedingt ist aber zu beachten, dass ein Testament nur dann gültig ist, wenn es vollständig handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben ist oder wenn es mithilfe eines Notars errichtet wird. Deshalb muss man das ausgedruckte Dokument handschriftlich abschreiben und mit vollem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Das dürfte aber das kleinste Problem werden.
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Verschlagwortet mit Testament, Vorsorge
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Über Erben und Vererben (Teil 3)
Im zweiten Teil unserer Serie über Erben und Vererben haben Sie das Wichtigste zu einem Testament erfahren. Die letzte Information bezog sich auf die Testameneröffnung.
Thorben Wengert / pixelio.de
Diese kann durchaus spannend werden, besonders dann, wenn der Erblasser seine Willenserklärung zu Lebzeiten für sich behalten hat. Die Überraschung, die danach kommt, muss nicht zwangsweise Glück und Reichtum bedeuten. Vererben kann man nämlich nicht nur Besitz und Geld, sondern auch Schulden und Verpflichtungen, die mit den materiellen Gütern verbunden sind.
Um nicht nach der Erbschaft ärmer zu werden als vorher, besteht immer die Möglichkeit ein Erbe abzulehnen.
Die Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Wert der Erbschaft mögliche Schulden oder Verpflichtungen, die mitgeerbt werden, nicht deckt.
Man kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme durch eine amtlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Ansonsten wird man automatisch Erbe mit allen Rechten und Pflichten.
Um das Erbe einzutreten, wird meistens ein Erbschein benötigt. Das ist immer der Fall, wenn Immobilien oder eine im Handelsregister eingetragene Firma zum Nachlass gehören und der Erblasser nur ein eigenhändiges Testament oder überhaupt keines hinterlassen hat. Manchmal verlangen auch Banken einen Erbschein, um die Konten des Verstorbenen freigeben zu können.
Ein Erbschein wird immer am letzten Wohnort des Erblassers beantragt. Zuständig ist das Amtsgericht-Nachlassgericht. Bevor ein Erbeschein ausgestellt wird, prüft das Gericht, ob andere in Frage kommenden Erben keine eigenen Ansprüche erheben. Für den Erbschein werden Gebühren erhoben, die sich nach der Höhe des Geschäftswertes richten. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn der Erbschein ausschließlich für die Grundbuchberichtigung benötigt wird, bleibt der Erbschein kostenlos.
Nachdem man das Erbe eingetreten hat, ist das Finanzamt darüber zu unterrichten. Innerhalb von 3 Monaten nach dem Todesfall ist die Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage wird die Erbschaftsteuer berechnet und erhoben.
Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt und wie sie entrichtet werden kann, hängt von vielen Faktoren zusammen und kann an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden. Es wird aber nicht jedes geerbte Euro sofort versteuert. Gesetzlich gelten folgende Steuerfreibeträge bei Erbschaften:
Freibetrag für Ehegatten 500.000 Euro,
Eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro,
Freibetrag für Kinder des Erblassers 400.000 Euro
Freibetrag für Enkelkinder 200.000 Euro,
Geschwister, Nichten, Neffen sowie alle weiteren Personen 20.000 Euro.
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.
Diese Informationen zum Thema Erben und Vererben stellen nur einen kleinen Ausschnitt dieses umfangreichen Gebietes dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen unbedingt an einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar. Sie ersparen Ihren Angehörigen durch eine juristisch korrekte Erklärung Ihres letzten Willens später unnötige Schwierigkeiten.
Veröffentlicht unter Erbschaft, Information über..., Ratgeber, Vorsorge
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Über Erben und Vererben (Teil 2)
Im ersten Teil unserer Serie über Erben und Vererben haben Sie Grundsätzliches zu den Begriffen und zur gesetzlichen Erbfolge erfahren. Heute klären wir einige Fragen rund um das Testament.
Rainer Sturm / pixelio.de
Wer soll ein Testament verfassen?
Ein Testament ist kein Muss. Wenn kein Vermächtnis hinterlassen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die das Erbe regelt. Um jedoch Missverständnisse, Familienzwist oder gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, aber auch zum Schutz von Nahestehenden wie dem Ehepartner bei kinderlosen Paaren oder dem Lebensgefährten, empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu errichten. Darin muss der letzte Wille eindeutig geregelt sein.
Braucht man einen Notar, um ein Testament zu verfassen?
Theoretisch nein, doch hier sollte berücksichtigt werden, was vererbt wird. Wenn Vermögen, Immobilien oder ein Geschäft vorhanden sind, dann sollte ein Notar hinzugezogen werden, der dann ein sogenanntes öffentliches Testament beurkundet. Dabei wird auch geklärt, was juristisch zu berücksichtigen ist und welche Folgen die gewünschten Verfügungen auch in steuerlicher Hinsicht haben.
Eine weitere Ausnahme tritt ein, wenn der Erblasser zu schwach oder nicht in der Lage ist, ein Testament eigenhändig zu schreiben. In dem Fall muss ein Notar hinzugezogen werden, der dann den letzten Willen mündlich entgegennimmt.
Was ist zu beachten, wenn man das Testament ohne einen Notar verfasst?
Es gibt hierfür einige Regeln:
- Es muss eigenhändig geschrieben und mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
- Ort und Datum dürfen keinesfalls fehlen.
- Dem privaten Testament hinzugefügte Nachträge müssen erneut wie oben unterschrieben werden.
- Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder wenn es mit der Schreibmaschine bzw. einem Computer geschrieben wurde.
Wo soll man das Testament aufbewahren?
Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Das Testament kann zu Hause oder gegen eine Gebühr beim Amtsgericht aufbewahrt werden. Am sinnvollsten gehört das Testament in die persönliche Vorsorgemappe, die dann auch bei ausgewähltem Bestatter hinterlegt wird. Wichtig ist, dass die Angehörigen wissen, wo sich das Testament befindet und wen Sie diesbezüglich ansprechen sollen.
Kann man im Testament jemanden enterben?
Enterben bedeutet vom Erbe ausschließen. Jedem Erblasser obliegt es frei, wen er als Erbe bestimmt. Es müssen nicht zwingend die Angehörigen sein. Sollte er aus persönlichen Gründen jemanden ausdrücklich vom Erbe ausschließen oder im Testament einfach nicht berücksichtigen, kann das ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Ganz leer werden die nächsten Angehörigen aber nicht ausgehen. Dafür hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteil vorgesorgt. Abkömmlinge des Erblassers und der lebende Ehegatte sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.
Wann wird das Testament geöffnet und wer darf es tun?
Nach dem Tod des Erblassers ist derjenige, der sein Testament aufbewahrt, gesetzlich verpflichtet, das Dokument unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben.
Das Gericht setzt dann einen Termin fest, an dem der Inhalt des Testaments förmlich bekannt gegeben wird. Erscheinen die Beteiligten zum Eröffnungstermin nicht, werden sie vom Gericht über die darin getroffenen Verfügungen unterrichtet.
Was danach passiert und mit welchen steuerlichen und sonstigen Folgen zu rechnen ist, das erfahren Sie in der nächsten Folge über Erben und Vererben.
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Verschlagwortet mit Bestatter, digitales erbe, enterben, erben, erblasser, Testament, testament öffnen, Vorsorge
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Über Erben und Vererben (Teil 1)
Durch unerwartete Erbschaft plötzlich reich zu werden – dieses Szenario kommt in Filmen und auf der Bühne viel häufiger als im echten Leben vor.
(C) zaubervogel / pixelio.de
Aber wissen Sie wie es tatsächlich mit dem Erben und Vererben geht? Wie verfasst man ein Testament? Braucht man dazu einen Notar? Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Fragen über Fragen, die prinzipiell jeden betreffen können. In unserer Beitragsreihe erhalten Sie kurze und pragmatische Antworten auf diese Fragen.
Im ersten Teil geht es um die Frage: wer erbt wann und zu welchen Teilen.
Derjenige, der etwas zu vererben hat, ist juristisch der Erblasser. Diejenigen, die etwas bekommen sind die Erben. Wer Erbe wird, hängt alleine von der Entscheidung des Erblassers ab. Dieser kann zu Lebzeiten entsprechende Verfügungen treffen, um sicherzustellen, dass der Nachlass dem dafür vorgesehenem Erben zufällt.
Doch zu erben, muss nicht nur glückverheißend sein. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Gesamtvermögen an den oder die Erben über. Diese werden also Eigentümer nicht nur des Vermögens, sondern auch aller Forderungen, Schulden und Verpflichtungen. Damit ein Erbe keine böse Überraschung für die Angehörige wird, sollte die Regelung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der persönlichen Vorsorge geklärt werden.
Wird keine Regelung getroffen, dann tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie ist in bestimmte Ordnungen eingeteilt:
Erben 1. Ordnung sind nur die Nachkommen des Erblassers also seine Kinder, Enkel und Urenkel,
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers,
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.),
Erben 4.Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw.
Dabei fällt es auf, dass der Ehepartner in dieser Abfolge gar nicht berücksichtigt ist. Das hat einen wichtigen Grund, denn für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften ein eigenes Erbrecht besteht. Das Erbteil des lebenden Ehe- bzw. Lebenspartners hängt von der Art des Güterstandes während der Ehe (bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft) und von den Anteilen, die anderen Erben laut der gesetzlichen Abfolge geltend machen können.
Ein Beispiel dazu: Der Familienvater verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei Kindern. Das Ehepaar hatte keine spezielle Vereinbarung bezüglich der Gütertrennung vereinbart, somit bestand die Regel der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte und die Kinder je ein Viertel des gesamten Vermögens.
Komplexere Fälle der Erbanteile werden sehr anschaulich in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz „Erben und Vererben“ erklärt.
Im nächsten Beitrag unserer Reihe erfahren Sie das Wichtigste rund um ein Testament.
Unsere Buchtipps zum Thema
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Verschlagwortet mit digitales erbe, erben, erbfolge, erblasser, vererben
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Digitales Erbe
Der Traum vom ewigen Leben ist Wirklichkeit. Nein, nicht in körperlicher Form, sondern als digitales Erbe. Haben Sie sich schon Gedanken gemacht, was mit den gesamten elektronischen Daten passiert, wenn sie eines Tages nicht mehr unter den Lebenden sind? Theoretisch können ihre Daten ewig weiter leben, gespeichert in der weiten Welt des Internets oder auf dem eigenen Computer.
Birgit Aurelia Janetzky
Diese Tatsache erkannte Birgit Aurelia Janetzky und gründete Semno, ein Unternehmen für digitales Erbe. Vor wenigen Tagen hatte ich die Gelegenheit Frau Janetzky zu dem wichtigen Thema einige Fragen zu stellen.
Frau Janetzky, Ihre Unternehmensidee, sich um das digitale Erbe eines Verstorbenen zu kümmern ist nicht nur innovativ, sondern sie trifft auch den Bedarf im Internet-Zeitalter auf den Punkt. Wie sind Sie darauf gekommen?
Vor zwei Jahren wollte ich Einträge aus Foren entfernen, in denen mir unbekannte Menschen Texte von mir verwendet haben. Das war gar nicht so einfach. Da ich seit zwölf Jahren in der Bestattungsbranche arbeite, lag die Frage nahe: wer kümmert sich eigentlich um die digitalen Hinterlassenschaften, wenn ein Mensch gestorben ist. Eine Recherche ergab,
dass dieses Feld noch unbeackert ist. Danach habe ich eineinhalb Jahre gebraucht, um aus der Idee ein Geschäftsmodell zu machen und das Unternehmen zu gründen.
Heute steht in fast jedem Haushalt ein Computer. Ist es den Familien der Verbliebenen sofort bewusst, dass sie sich auch um den virtuellen Nachlass kümmern müssen oder leisten Sie zuerst Aufklärungsarbeit?
Sie sehen es richtig. Zunächst geht es um Aufklärungsarbeit. Menschen, denen ich von meiner Dienstleistung erzähle, reagieren zu 95% mit „daran habe ich noch nie gedacht, aber klar – das kommt auf jeden zu.“ Es wird einige Zeit brauchen, bis es selbstverständlich wird, dass Hinterbliebene auch den digitalen Nachlass im Auge haben.
Alle digitalen Spuren in Internet ausfindig zu machen, stelle ich mir äußerst schwierig vor. Wenn ich daran denke, wo ich mich überall persönlich registriert habe, würde ich wahrscheinlich selbst nicht alle Spuren wieder finden. Wie gehen Sie vor? Wie gründlich durchforsten Sie das Netz?
Zunächst durchforsten wir die Hardware des oder der Verstorbenen auf persönlich erstellte Dateien und die Spuren der Internetnutzung. Hier bildet sich die aktuelle Nutzung ab. Erst im zweiten Schritt werden wir im Auftrag der Erben im Internet tätig. Zum einen, indem wir persönliche Dateien, beispielsweise die digitale Fotosammlung, herausfiltern und sichern. Zum anderen, indem wir gezielt und nach Prioritäten gegliedert die Nutzer-Accounts bei Online-Diensten bearbeiten. Bearbeiten kann dabei heißen: löschen, auf die Erben übertragen oder in Gedenkeinträge umwandeln.
Bei diversen Internet-Portalen ist die Anmeldung einfach und dauert nur wenige Augenblicke. Ein Profil oder ein Benutzerkonto wieder zu löschen und alle Daten zu entfernen scheint manchmal aussichtslos zu sein. Wie ist Ihre Erfahrung mit dem Löschen von Daten der Verstorbenen?
Die meisten Online-Dienste wollen Nutzer gewinnen und halten. Der Wert von Internet-Unternehmen bemisst sich unter anderem durch die Anzahl der Nutzerkonten. Deshalb verstecken sie die Informationen, wie man sich abmelden kann. Wir haben eine Datenbank aufgebaut, in der wir die nötigen Informationen sammeln, um direkt handeln zu können. Community-Dienste reagieren in der Regel recht schnell, bei anderen kann es schon mal einige Wochen dauern.
Ich kann mir vorstellen, dass Sie bei der Spurensuche manchmal auf Fakten stoßen, die der Familie bzw. den Verbliebenen über den Verstorbenen nicht bekannt waren. Ohne Internet hat man persönliche Geheimnisse mit ins Grab genommen. Heute bleiben sie wörtlich im Netz hängen. Wie gehen Sie damit um, wenn das, was Sie entdecken, auf den Verstorbenen einen dunklen Schatten wirft?
Hier unterscheiden wir, ob es sich um Hinweise auf strafrechtlich relevantes Material handelt oder sensible persönliche Informationen. Im ersten Fall, lehnen wir die weitere Bearbeitung ab und empfehlen Angehörigen, sich an die Behörden oder einen Anwalt zu wenden, der eine Rechtsberatung machen kann. Denn zu dieser sind wir nicht befugt. Im zweiten Fall berate ich Menschen, wie sie mit diesen Entdeckungen umgehen können.
Haben Sie für unsere Leser einige Tipps, was man zu Lebzeiten beachten soll, damit die digitalen Spuren nach dem Tod leichter zu finden und einfacher zu regeln werden?
Wer zu Lebzeiten Ordnung hält, erleichtert seinen Angehörigen das Aufräumen, nachdem er gestorben ist. Das gilt für den Hausrat genauso wie für die PC- und Internetnutzung. Also: Abmelden von Plattformen, die nicht mehr genutzt werden. Nur Einträge machen, die ich auch in 5 oder 10 Jahren so lesen möchte. Eine digitale Vorsorgevollmacht erstellen, in der die wichtigsten genutzten Online-Dienste eingetragen sind und geregelt ist, was mit dem Tagebuch, Fotos etc. nach dem Tod geschehen soll. Hier kann auch Semno zur Ausführung beauftragt werden. Als Dienstleister garantieren wir, dass die Löschungen, wie vom Verstorbenen definiert, ausgeführt werden.
Frau Janetzky, ich danke Ihnen für die interessanten Antworten und Tipps. Weitere Informationen können unsere Leser auf der Semno-Webseite oder in Ihrem Blog nachlesen.









